Datenbedarf
§ 12
(1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
- 1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
- 1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent
- 1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren
- 1.4 Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro
- 1.5 Gesamtaufwendungen für Großgeräte im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
- 1.6 Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente
(2) Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Abs. 1 Z 1.2) auf Universitätslehrgänge.
(3) Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
- 2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
- 2.2 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
- 2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
- 2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
- 2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro
- 2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
(3) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind derAnlage 1 zu entnehmen.
(4) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1 (Schnittstelle) einzuhalten.
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