§ 12 WBV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2012

Datenbedarf

§ 12

(1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

  1. 1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
  2. 1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent
  3. 1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren
  4. 1.4 Aufwendungen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie/Privatleben für Frauen und Männer in Euro
  5. 1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro
  6. 1.6 Anzahl der auf den Namen der Universität erteilten Patente

(2) Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Abs. 1 Z 1.2) auf Universitätslehrgänge.

(3) Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

  1. 2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
  2. 2.2 Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
  3. 2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
  4. 2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
  5. 2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro
  6. 2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind derAnlage 1 zu entnehmen.

(4) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1 (Schnittstelle) einzuhalten.

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