§ 12 Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

6. Abschnitt

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 12.

(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung zu dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.

(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr möglich; die betreffende Vorprüfung ist zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009669

Dokumentnummer

NOR12122416

alte Dokumentnummer

N7198816872J

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