§ 12.
(1) Die Erhebungsblätter sind von der im § 11 Abs. 1 genannten Behörde allen österreichischen Staatsbürgern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht voll entmündigt sind und bei denen anläßlich der Ausfüllung oder Ablieferung der ausgefüllten Volkszählungsdrucksorten an Hand der Eintragung in der Haushaltsliste über die Zugehörigkeit der Wohnbevölkerung in der Gemeinde die Berechtigung hiezu von der Gemeinde festgestellt wird, auszufolgen. Diese Personen sind nach Maßgabe des Abs. 6 berechtigt, die Erhebungsblätter auszufüllen und bei der genannten Behörde abzugeben.
(2) Das Recht zur Ausfüllung der Erhebungsblätter für österreichische Staatsbürger, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben oder die voll entmündigt sind, kommt dem mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlichen Vertreter zu, ansonsten dem Haushaltungsvorstand, keinesfalls aber einer juristischen Person.
(3) Nimmt eine Person nach Abs. 2 an der geheimen Erhebung der Muttersprache teil, so hat sie dies, sofern die Berechtigung dazu nicht amtsbekannt ist, anläßlich der Abgabe der Drucksorten (§ 2 Abs. 4) der Gemeinde (dem Zähler) bekanntzugeben und die Urkunden vorzulegen, die ihre im Hinblick auf Abs. 2 bedeutsame Rechtsstellung oder ebensolche tatsächliche Verhältnisse glaubhaft machen. Ebenso ist anläßlich der Abgabe der Drucksorten (§ 2 Abs. 4) der Gemeinde (dem Zähler) der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen.
(4) Die Gemeinde hat der Gemeindewahlbehörde und, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, den Sprengelwahlbehörden bis spätestens am Tage vor dem Erhebungstage ein Verzeichnis der Personen, denen ein Erhebungsblatt auszufolgen ist und die zur Abgabe eines Erhebungsblattes berechtigt sind, zu übergeben. Aus diesem Verzeichnis hat bei Unmündigen oder voll Entmündigten hervorzugehen, wer für diese zur Ausfüllung der Erhebungsblätter berechtigt ist.
(5) Die näheren Vorschriften über das Verzeichnis (Abs. 4) und über die Ausgabe des Erhebungsblattes werden durch Verordnung der Bundesregierung (§ 9 Abs. 1 lit. c) getroffen.
(6) Die Erhebungsblätter dürfen nur von den dazu berechtigten Personen im Wahllokal ausgefüllt werden. Für jedes Erhebungsblatt ist anläßlich der Abgabe ein gesondertes Kuvert zu verwenden.
Schlagworte
Entmündigung, Sachwalter, Kind, Haushaltsvorstand
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10005225
Dokumentnummer
NOR12058539
alte Dokumentnummer
N4195014983S
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