Meldepflichten für Geflügel und Geflügelfleisch
§ 12.
(1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen in Kilogramm und die Preise zu melden:
- 1. Masthühner, frisch, bratfertig oder grillfertig, jeweils lose und auf Tasse und
- 2. Brust von Truthühnern, frisch, vakuumverpackt.
(2) Als Preise sind die Verkaufspreise frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
(3) Schlachtbetriebe haben weiters für ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65%) die Verkaufspreise ab Schlachthof, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20008953
Dokumentnummer
NOR40165009
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