§ 12 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Exekution auf andere Vermögensrechte

§ 12.

Bei der Exekution auf andere Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

  1. 1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für
  2. 2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40041498

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