Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).
Exekution auf andere Vermögensrechte
§ 12.
Bei der Exekution auf andere Vermögensrechte beträgt die Vergütung für
- 1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für
- 2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.
- Im Übrigen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40041498
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