§ 12 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 12.

(1) Die harmonisierte Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die gemäß § 5 der veterinärbehördlichen Kontrollpflicht unterliegen, bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14.

(2) Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika dürfen ohne Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden, wenn

  1. 1. die Einzelpackung 100 ml nicht überschreitet und
  2. 2. der Anmelder der Sendung eine schriftliche Erklärung des Empfängers vorlegt, wonach dieser sich zu Folgendem verpflichtet:
  1. a) die Laborreagenzien oder die In-Vitro-Diagnostika werden ausschließlich für Laborzwecke in einer Weise verwendet, dass eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist,
  2. b) sie werden keinesfalls an Menschen oder Tieren angewendet,
  3. c) Verpackungsmaterial, nicht verwendete Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika oder Reste dieser Materialien nach der ordnungsgemäßen Verwendung werden unschädlich und seuchensicher beseitigt,
  4. d) eine unterfertigte Kopie der Empfängererklärung wird gemeinsam mit der Abfertigungsbescheinigung zumindest ein Jahr lang ab Empfang aufbewahrt und den behördlichen Kontrollorganen auf deren Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt.

(3) Monoklonale und polyklonale Antikörper, Zelllinien von tierischen Zellen, tierische Zellen und Gewebe dürfen ohne Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden, wenn der Anmelder der Sendung eine Bestätigung vorlegt, dass

  1. 1. die Sendung keinerlei infektiöses Material oder Erreger von Tierkrankheiten enthält und
  2. 2. die Sendung ausschließlich für Laborzwecke in einer Weise verwendet wird, dass eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist.

(4) Probenmaterial darf ohne Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden, wenn es in Formalin fixiert, bestrahlt oder in anderer Weise behandelt wurde, die geeignet ist, eventuell enthaltene Erreger abzutöten, und sofern der Anmelder der Sendung eine Bestätigung über die Behandlung vorlegt.

(5) Wirbellose Tiere (Invertebrata) ausgenommen Bienen (Apis mellifera) und jene Tiere, die in einer anderen als der Richtlinie 92/65/EWG geregelt sind, dürfen ohne Bewilligung gemäß § 14 aus Drittstaaten in die EG eingeführt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 92/65/EWG eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103477

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