Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Durchführung der zweiten Diplomprüfung
§ 12.
(1) Im Studienplan ist je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur schriftlich oder nur mündlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich abzulegen sind. Ein praktischer Prüfungsteil ist vorzuschreiben, wenn dies zum Nachweis klinisch-diagnostischer oder therapeutischer Fähigkeiten erforderlich ist.
(2) Die Studierenden haben sich zunächst den Prüfungen aus den in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Fächern und danach den in § 11 Abs. 1 Z 4 bis 8 genannten Fächern jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.
(3) Zur Sicherstellung einer integrierten Klinischen Ausbildung darf die Zulassung zu den Teilprüfungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 bis 18 erst nach positiver Beurteilung der Teilnahme an sämtlichen im Studienplan hinsichtlich dieser Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen erfolgen. Danach können die Prüfungen in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.
(4) Umfassen Teilprüfungen aus den Wahlfächern ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, in denen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so werden diese Teilprüfungen mit der erfolgreichen Teilnahme absolviert.
(5) Für die dritte und vierte Wiederholung einer Prüfung hat der Präses der Prüfungskommission einen Prüfungssenat aus einem Fachprüfer und zwei weiteren zumindest fachnahen Prüfungskommissären zu bilden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124872
alte Dokumentnummer
N7199327950J
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