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§ 12 VetFIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Wartezeit

§ 12.

(1) Die Wartezeit ist im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. xiii der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fachinformation anzugeben. Dabei sind

  1. 1. die unterschiedlichen Wartezeiten für jede Zieltierart, und
  2. 2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch, Eier oder Honig

(2) Bei Veterinärarzneispezialitäten, die ausschließlich bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten angewendet werden dürfen, hat die Fachinformation einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012824

Dokumentnummer

NOR40268187

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