Rechtewahrnehmung und Gegenseitigkeitsverträge
§ 12
(1) Verwertungsgesellschaften haben Rechte und Ansprüche, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hiebei möglichst kostensparend vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine möglichst lückenlose Erfassung anspruchsbegründender Sachverhalte, der Durchsetzung dieser Ansprüche und einer möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit einerseits und dem daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(2) Verwertungsgesellschaften haben ferner durch die Schließung von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften für die Wahrung und Nutzbarmachung der im Abs. 1 angeführten Rechte und Ansprüche auch im Ausland in möglichst weitgehendem Maße vorzusorgen; auch hierbei sind die in Abs. 1 umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.
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