§ 12.
Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten, auf das die Bestimmungen des § 10 zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen im ganzen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007946
alte Dokumentnummer
N11974137740
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