§ 12 VersStG

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.1993

§ 12.

Vollziehung und Aufhebung bisher geltender Rechtsvorschriften

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, im Falle des § 6 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Versicherungsteuergesetz vom 9. Juli 1937, Deutsches RGBl. I S. 793, in der Fassung der Verordnung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes vom 31. August 1944, Deutsches RGBl. I S. 208, der Verkehrsteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 57/1948, und der Versicherungsteuernovelle 1952, BGBl. Nr. 109/1952, außer Kraft.

(3) 1. Der § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 449/1992 ist ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden.

  1. 2. Die §§ 4 Abs. 3; 5 Abs. 1, 5 und 6; 6 Abs. 3 bis 5; 7 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 449/1992, unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 254/1993 getroffenen Änderung (§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. b), sowie § 6 Abs. 3 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1993, sind hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 30. April 1993 fällig werden.
  2. 3. § 4 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1993 ist auf alle Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 fällig werden.
  3. 4. § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1993 ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 30. April 1993 liegen. Eine gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9, wenn die Bescheinigung dem Versicherer überreicht wird.
  4. 5. Die §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 6 Abs. 4 und 5, 7 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 6 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1993 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Schlagworte

Steuergegenstand, RGBl. I S. 793/1937, RGBl. I S. 208/1944

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12052330

alte Dokumentnummer

N3199327604J

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