Kleinstabgeber
§ 12.
Abweichend von den §§ 10 Abs. 2 bis 6 und § 11 unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 und § 11, sofern nachweislich
- 1. ein Gesamtjahresumsatz von € 730 000,-- nicht überschritten wird oder
- 2. keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten Verpackungen überschritten wird:
| Mengenschwelle |
| 300 kg |
| 800 kg |
| 100 kg |
| 100 kg |
| 100 kg |
| 50 kg |
- Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten gewerblichen Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 bleiben für Kleinstabgeber bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
20008902
Dokumentnummer
NOR40163975
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