§ 12 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2017

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11

Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11

§ 12.

(1)  Die Nettokosten der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bedeckt.

(2) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:

  1. 1. Verkostung in der Schule:
  1. a) Bei Verkostungen ausschließlich von Produkten der Anlage 2 Z 1 beträgt die Pauschalbeihilfe 3 Euro pro Teilnehmer,
  2. b) bei Verkostungen von Produkten der Anlage 2 Z 1 und Verarbeitungsprodukten gemäß Anlage 2 Z 2 und 3 beträgt die Pauschalbeihilfe 4 Euro pro Teilnehmer und
  3. c) für Verkostungen ab der 8. Schulstufe wird zusätzlich zur Pauschalbeihilfe gemäß lit. a oder b eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt.
  1. 2. Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb:
  1. a) Werden im Rahmen der Exkursion ausschließlich Produkte gemäß Anlage 2 Z 1 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe 5 Euro pro teilnehmender Person und
  2. b) werden im Rahmen der Exkursion Produkte der Anlage 2 Z 1 und Verarbeitungsprodukte gemäß Anlage 2 Z 2 und 3 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe 6 Euro pro teilnehmender Person.

(3) Bei Veranstaltungen gemäß Abs. 2 sind zwingend Erzeugnisse gemäßAnlage 2 Z 1 lit. a oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40196528

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