§ 12 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.2012

Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden

§ 12

(1) Bei Plänen, die als Behelfe gemäß § 47 Abs. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 in der jeweils geltenden Fassung, verfasst werden, sind die §§ 8 bis 10 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Anstelle der im § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:

  1. 1. das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes nach der Vermessung (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit Angabe der Flächenausmaße der Grundstücke und der Einlagezahlen,
  2. 2. das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes vor der Vermessung, die durch das Verfahren geändert (Teilungen am Umfang) oder gelöscht werden, und
  3. 3. eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.

(3) Die zeichnerische Darstellung gem. § 9 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe zu enthalten.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.

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