§ 12 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 1).

Anlagen nicht darstellbar

Vollkonsolidierte ausländische Töchter

§ 12.

(1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern; wird ein Konzernabschluss nach § 59a BWG erstellt, ist die Gliederung entsprechend der Anlage E1 vorzunehmen.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

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