§ 12.
(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des § 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96 Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 7)
(2) Werden an einem Abstimmungstage zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Falle sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10000530
Dokumentnummer
NOR12007723
alte Dokumentnummer
N11973135960
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