§ 12 VA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2004

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 12.

(1) Die Grundausbildungsverordnung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft. Die vor dem 1. Februar 2004 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für die Volksanwaltschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. Februar 2004 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 10 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Februar 2004 gültigen Bestimmungen abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20003200

Dokumentnummer

NOR40049703

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