§. 12.
Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen der Zulassung zur Probepraxis und über die Unterrichtscurse, welche an den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten zur Ausbildung der nach Maßgabe der betreffenden Landesgesetze zu bestellenden besonderen, beeideten Aufsichtsorgane für den Verkehrs mit Lebensmitteln und den in den Rahmen des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 fallenden Gebrauchsgegenständen (Marktcommissäre) eingerichtet werden, bleiben einer besonderen Verordnung vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128858
alte Dokumentnummer
N8189737370L
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