§ 12 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§. 12.

Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen der Zulassung zur Probepraxis und über die Unterrichtscurse, welche an den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten zur Ausbildung der nach Maßgabe der betreffenden Landesgesetze zu bestellenden besonderen, beeideten Aufsichtsorgane für den Verkehrs mit Lebensmitteln und den in den Rahmen des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 fallenden Gebrauchsgegenständen (Marktcommissäre) eingerichtet werden, bleiben einer besonderen Verordnung vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128858

alte Dokumentnummer

N8189737370L

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