§ 12 Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1998

Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes, Beweislast

§ 12.

(1) Das Gericht hat mit Beschluß die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Mitgliedstaat anzuordnen, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. 1. es sich um ein in Österreich befindliches Kulturgut handelt, das nach den Gesetzen des ersuchenden Staates von nationaler Bedeutung ist (§ 2 Abs. 1),
  2. 2. dieses Kulturgut nach dem 31. Dezember 1992 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates verbracht wurde und die Unrechtmäßigkeit nicht nachträglich weggefallen ist,
  3. 3. der Antragsgegner die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübt und
  4. 4. der Rückgabeanspruch nicht bereits erloschen ist.

(2) Der Beweis für die Tatsachen nach Abs. 1 obliegt dem ersuchenden Mitgliedstaat.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127380

alte Dokumentnummer

N7199811824U

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