§ 12.
Bezüglich der Fälligkeit der Kammerumlage, des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung und der Verjährung sind für den Fall einer Vorschreibung und Einhebung durch die Finanzämter die gegenständlichen Bestimmungen für die Gewerbesteuer maßgebend, jedoch gilt für Einsprüche, durch welche die Kammerumlagepflicht überhaupt bestritten wird, die Bestimmung des § 5, Abs. (2), sinngemäß. Bei Selbsteinhebung der Kammerumlage durch die Landeskammern gelten bezüglich der Fälligkeit, des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung, der Behandlung rückständiger Kammerumlagen im Konkurs- und Ausgleichsverfahren und der Verjährung die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 dieser Verordnung sinngemäß.
Schlagworte
Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10006203
Dokumentnummer
NOR12068418
alte Dokumentnummer
N5194744939L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)