§ 12 Umlagenordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1947

§ 12.

Bezüglich der Fälligkeit der Kammerumlage, des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung und der Verjährung sind für den Fall einer Vorschreibung und Einhebung durch die Finanzämter die gegenständlichen Bestimmungen für die Gewerbesteuer maßgebend, jedoch gilt für Einsprüche, durch welche die Kammerumlagepflicht überhaupt bestritten wird, die Bestimmung des § 5, Abs. (2), sinngemäß. Bei Selbsteinhebung der Kammerumlage durch die Landeskammern gelten bezüglich der Fälligkeit, des Einspruches, der zwangsweisen Eintreibung, der Behandlung rückständiger Kammerumlagen im Konkurs- und Ausgleichsverfahren und der Verjährung die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 dieser Verordnung sinngemäß.

Schlagworte

Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10006203

Dokumentnummer

NOR12068418

alte Dokumentnummer

N5194744939L

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