§ 12 UBV

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.1999

Übergangsbestimmungen

§ 12.

(1) Die an den Universitätsbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme können mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet werden, auch wenn sie von § 6 abweichen. Bei Änderungen dieser Programmversionen sind sie sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen.

(2) Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der verwendeten EDV-Programme auf Mahnungen entgegen § 6 Abs. 5 ausgewiesen werden, gelten als nicht beigesetzt.

(3) Bibliotheken der Universitäten der Künste können das von ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geübte Mahnwesen beibehalten, wenn dieses noch nicht automationsunterstützt erfolgt. Abs. 1 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Entschädigungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20000213

Dokumentnummer

NOR40001729

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