Zuständigkeit des Gerichtes und Verfahren
§ 12.
(1) Zur Besorgung der nach diesem Bundesgesetz dem Gericht übertragenen Aufgaben ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Anstalt liegt. Dies gilt auch bei Kranken, hinsichtlich deren ein Pflegschaftsverfahren bei einem anderen Gericht anhängig ist.
(2) Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035190
alte Dokumentnummer
N2199011277J
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