§ 12.
(1) Die Gebühren nach § 10 Abs. 1 werden den Gemeinden vom Landeshauptmann für das abgelaufene Jahr auf Grund der Meldungen gemäß § 11 und der Meldungen an die Fleischbeschauausgleichskasse vorgeschrieben.
(2) Das Benützungsentgelt gemäß § 10 Abs. 2 wird von der im § 1 genannten Gesellschaft jährlich den Gemeinden und Betriebsinhabern bekanntgegeben und ist innerhalb von 30 Tagen der genannten Gesellschaft zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10010315
Dokumentnummer
NOR12131007
alte Dokumentnummer
N8196436093L
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