§ 12 Tiefbauer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Zusatzprüfung

§ 12.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder im Lehrberuf Schalungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10007954

Dokumentnummer

NOR12089952

alte Dokumentnummer

N5199811852U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)