Gegenstände
§ 12.
(1) Für Gegenstände, die gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, gilt als Wert der gemeine Wert des Gegenstandes.
(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Angaben des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10011182
Dokumentnummer
NOR12143630
alte Dokumentnummer
N8199961217L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)