§ 12 Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. §§ 9, 10 und 11.

Schlagworte

Tapeziererin, Dekorateurin

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20007259

Dokumentnummer

NOR40128394

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