§ 12 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 12

(1) § 12.Die §§ 7, 8, Abs. 1 und 9, finden auf die Verschleißbefugnis dem Sinne nach Anwendung.

(2) Bewerber um eine Verschleißbefugnis haben ihre Befähigung durch eine bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzulegende Prüfung nachzuweisen. Zur Überprüfung der Vertrautheit mit der Handhabung der Schieß- und Sprengmittel kann ein Sachverständiger zugezogen werden.

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