§ 12 StZRegBehV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Dienstleister

§ 12.

 Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im ersten und zweiten Abschnitt geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Dienstleister bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Dienstleistungen zu erbringen:

  1. 1. die Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister für natürliche Personen,
  2. 2. die Errechnung der Stammzahl, sowie
  3. 3. die Erstellung und Rückübermittlung der Personenbindung an die Eintragungsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20006487

Dokumentnummer

NOR40110963

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