Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985
IV. ABSCHNITT
Doktoratsstudium Erlangung des Doktorates
§ 12.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung nach diesem Bundesgesetz oder der Abschluß des Studiums nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, beziehungsweise dem Bundesgesetz über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, BGBl. Nr. 281/1972.
(2) Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag des Kandidaten einem der nachstehenden Fächer zu entnehmen, sofern dieses Fach an der Fakultät durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, vertreten ist:
- 1. den Fächern:
- a) Römisches Recht,
- b) Rechtsgeschichte;
- 2. den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 8, 9 lit. a, c, d und f sowie 10 lit. e genannten Fächern;
- 3. den Fächern:
- a) Rechtsvergleichung aus den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8, 9 lit. c und d genannten Fächern,
- b) Rechtsphilosophie,
- c) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
- d) Rechtssoziologie.
- Sofern das gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Betracht.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
- 1. das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches ist auch die Dissertation zu verteidigen;
- 2. eines der in Abs. 2 genannten Fächer, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung der Begutachter der Dissertation auf Grund eines engen thematischen Zusammenhanges mit dem Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen ist, zu bestimmen hat; im Falle des Abs. 5 ist das Fach in der Regel jenen Fächern zu entnehmen, die den Fächern der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung des betreffenden Kandidaten entsprechen;
- 3. eines der in Abs. 2 genannten nach Z 1 und 2 noch nicht bestimmten Fächer nach Wahl des Kandidaten.
(4) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in der Form von Teilprüfungen (§ 23 Abs. 3 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abzuhalten.
(5) Hat der Kandidat nach abgeschlossenem Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder eine Dienstprüfung für einen rechtskundigen Verwaltungsdienst beim Bund oder bei den Ländern erfolgreich abgelegt, so sind ihm auf seinen gleichzeitig mit der Anmeldung zum Rigorosum zu stellenden Antrag die Prüfungsfächer der jeweiligen rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung auf die im Abs. 3 Z. 2 und 3 genannten Fächer des Rigorosums insoweit anzurechnen, als sie diesen Fächern nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind; die Anrechnung befreit den Kandidaten von der Ablegung der Prüfung aus den bezüglichen Fächern. Inwieweit die Fächer der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfungen den Fächern des Rigorosums gleichwertig sind oder als gleichwertig anerkannt werden, ist in der Studienordnung festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985
Schlagworte
Studienordnung
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10009461
Dokumentnummer
NOR12120395
alte Dokumentnummer
N7197814698L
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