§ 12 Studienrichtung – Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfamulatur

§ 12.

(1) Die Pflichtfamulatur ist als Vorbereitung auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit im Ausmaß von 16 Wochen an Universitätskliniken oder an Krankenanstalten, an welchen durch die Erteilung eines Lehrauftrages Universitätslehrer mit der Durchführung der Pflichtfamulatur betraut sind, unter ärztlicher Aufsicht abzuleisten. Die Inskription dieser Lehrveranstaltungen ist abweichend von den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort genannten Fristen zulässig. Die Teilnahme an den Teilen der Pflichtfamulatur wird mit dem Kalkül „mit Erfolg teilgenommen“ und „ohne Erfolg teilgenommen“ beurteilt. Die Pflichtfamulatur kann frühestens nach Abschluß des ersten Rigorosums und nach erfolgreicher Ablegung der Vorprüfung aus „Medizinischer Psychologie“ und nach Besuch der propädeutisch-klinischen Lehrveranstaltungen absolviert werden.

(2) Wird eine Famulatur nicht an den in Abs. 1 genannten Kliniken bzw. Krankenanstalten, jedenfalls aber an Ausbildungsstätten im Sinn der §§ 6 Abs. 1, 6a Abs. 1 oder 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes absolviert, so kann sie von der zuständigen akademischen Behörde angerechnet werden. Die Famulatur in einer Lehrpraxis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes kann bis zum Ausmaß von vier Wochen angerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009349

Dokumentnummer

NOR12119400

alte Dokumentnummer

N7197331254L

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