Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 12.
(1) Studierende, die vor dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt ihr Lehramtsstudium begonnen haben, sind berechtigt, die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten auf Grund der bis dahin gültigen Bestimmungen zu absolvieren.
(2) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 482/1994 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft; § 10 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009451
Dokumentnummer
NOR12120273
alte Dokumentnummer
N7197731402L
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