§ 12 Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Mitwirkung der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen

§ 12.

Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Musikwissenschaft kommt nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 2 und 8 Abs. 8 die Absolvierung von Wahlfächern sowie die Absolvierung von Freifächern (§§ 5 Abs. 4 und 5, 8 Abs. 9 und 10) an der Akademie der bildenden Künste oder an einer Kunsthochschule in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009345

Dokumentnummer

NOR12119294

alte Dokumentnummer

N7197231136L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)