§ 12 Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 12.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Die gemäß § 10 Abs. 2 lit. a, b und e oder gemäß § 10 Abs. 3 lit. a und b gewählten Fächer
  2. b) Sozialkunde
  3. c) Fachdidaktik.

(2) Soferne der Studienzweig „Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009883

Dokumentnummer

NOR12124589

alte Dokumentnummer

N7199325917J

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