§ 12 Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 12.

(1) Wurde der Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009520

Dokumentnummer

NOR12120794

alte Dokumentnummer

N7198231580L

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