§ 12 Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

§ 12.

(1) An die Absolventen der Studienrichtung Bergwesen, wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Bergwesen handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Bergwesen sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009332

Dokumentnummer

NOR12119141

alte Dokumentnummer

N7197131013L

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