Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“
§ 12.
(1) An die Absolventen des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“ abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling handelt.
(5) Absolventen des Studienversuches Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling sind zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 144/1971 zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009807
Dokumentnummer
NOR12123806
alte Dokumentnummer
N7199219019J
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