Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Diplomarbeit
§ 12.
(1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfungsfächer des ersten und zweiten Studienabschnittes vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Ein Thema aus den Diplomprüfungsfächern Mathematik, Physik oder aus dem Wahlfach (Anwendungsfach) muß einem für die Computerwissenschaften relevanten Teilbereich zuzuordnen sein. Ein Thema aus dem Wahlfach (Anwendungsfach) muß außerdem einen computerwissenschaftlichen Schwerpunkt aufweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige positive Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(3) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Institutsarbeit durchzuführen. Der Präses der Prüfungskommission kann festlegen, daß die Diplomarbeit als Hausarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (§ 25 Abs. 1 AHStG) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und wissenschaftliche oder pädagogische Gründe dafür sprechen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009656
Dokumentnummer
NOR12122393
alte Dokumentnummer
N7198816799J
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