Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“
§ 12.
(1) An die Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften wird der akademische. Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften handelt.
(5) Absolventen des Studienversuches Angewandte Geowissenschaften sind zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 144/1971 zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10009772
Dokumentnummer
NOR12123592
alte Dokumentnummer
N7199111318L
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