Inkrafttreten und Übergangsregelung
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Regelungen sind nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.
(2) Bestehende Dokumentationen sind im Sinne der §§ 6, 7 Abs. 2 und 10 zugänglich zu machen. Sie müssen nicht rückwirkend für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
20009377
Dokumentnummer
NOR40176662
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