Verrechnung der Entgelte
§ 12.
(1) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung gemäß § 52 Abs. 4 bzw. § 53 Abs. 3 ElWOG 2010 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gem. § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
(5) Entgelte für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen gemäß § 10 Abs. 3 sind in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2013
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20007613
Dokumentnummer
NOR40160675
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