Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Oktober 1984, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe – einschließlich für den Lehrberuf Skierzeuger – erlassen werden und eine Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften erlassen wurden, geändert wird, BGBl. Nr. 440/1984, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Skierzeuger, BGBl. Nr. 666/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 398/1984, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Skierzeuger ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Skierzeuger gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Skibautechnik voll anzurechnen.
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