§ 12.
Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat zu hören. Für die Fälle der §§ 8 Abs. 8 und 10 Abs. 10 kann, wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, in den Ausführungsgesetzen an Stelle der Anhörung des Landesschulrates auch eine nachträgliche Information des Landesschulrates vorgesehen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009575
Dokumentnummer
NOR40163033
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