§ 12 Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.1985

Besuch von im Inland gelegenen Schulen mit ausländischem Lehrplan

§ 12.

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von im Inland gelegenen Schulen, an denen nach ausländischem Lehrplan unterrichtet wird, erfüllt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen, oder eine solche Schule durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt worden ist. (BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 8)

(2) Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt und - soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt - ein zusätzlicher Unterricht nach österreichischem Lehrplan zur Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule erteilt wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12121410

alte Dokumentnummer

N7198512408L

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