§ 12 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

§ 12

(1) Wegen einer durch Krankheit, Unglücksfall, Niederkunft oder durch die in der weiblichen Natur begründeten regelmäßigen Störungen verursachten Dienstverhinderung darf das Mitglied nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Verhinderung den Zeitraum, für den der Anspruch auf den ganzen oder einen Teil der festen Bezüge besteht, übersteigt. Das Mitglied kann, wenn die Verhinderung länger dauert, den Vertrag vorzeitig auflösen, es sei denn, daß der Unternehmer die vollen festen Bezüge auch weiterhin entrichtet. Wird während der Verhinderung gekündigt, so bleiben die Ansprüche während der in § 11 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endigt.

(2) Weibliche Mitglieder dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 und 3 finden Anwendung.

(3) Die Ansprüche des Mitgliedes auf die Bezüge (§ 11 Abs. 1 bis 4) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grunde als wegen der durch die in Abs. 1 und 2 genannten Umstände verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.

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