§ 12 SchMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 12

(1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen der Kundmachung nach § 9 Sonderanfertigungen von Scheidemünzen herzustellen und selbst in Umlauf zu bringen. Bei Ausgabe dieser Scheidemünzen kann die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festsetzen. Menge und Nennwert dieser Scheidemünzen sind der Oesterreichischen Nationalbank zu melden.

(2) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Scheidemünzen mit einem Feingewicht von einer Troy-Unze und einem Mischungsverhältnis von 999 vT auszuprägen und zum jeweiligen Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing, umgerechnet zum Devisenmittelkurs an der Wiener Börse für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr in Umlauf zu bringen; gleiches gilt für Scheidemünzen gleicher Feinheit mit einem Bruchteil des Goldgewichtes. Menge und Nennwert dieser Scheidemünzen sind der Oesterreichischen Nationalbank zu melden.

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