§ 12 SBV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Muster und Formblätter

§ 12.

Soweit von der AMA für Anträge und Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name und Anschrift des Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20005642

Dokumentnummer

NOR40095187

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