§ 12 SanktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 12.

(1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.

(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 Z 5 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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