§ 12 Saatgutgesetz 1937

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1964

§ 12.

Die Zollämter und die im § 9, Absatz 1, bezeichneten Anstalten und Stellen und ihre zur Entnahme von Proben befugten Organe haben die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen und – wenn sich der Verdacht einer Zuwiderhandlung ergibt – der Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten.

(2) Die Zollämter haben der Bundesanstalt für Pflanzenbau die eingeführten Sämereien der im § 6, Absatz 1, genannten Art unter Angabe von Art und Menge, Name und Adresse des Absenders und Empfängers sowie unter Anschluß einer amtlich gezogenen Probe die Anzeige zu erstatten.

(3) Sämereien der im § 6, Absatz 1, genannten Arten, die aus dem Auslande eingeführt wurden, sind vom Empfänger spätestens 30 Tage nach erfolgter zollämtlicher Eingangsabfertigung (Schlußabfertigung) bei der zuständigen Untersuchungsstelle zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Frist für die Durchführung der Untersuchung und Plombierung aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. In diesem Falle sind die Sämereien vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen.

zu Abs. 2: vgl. BGBl. Nr. 515/1994

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129570

alte Dokumentnummer

N8193737730L

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