§ 12.
(1) Die Hauptbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht befristet beantragt wird.
(2) Die Zusatzbewilligung ist zu erteilen, wenn
- a) der Antragsteller eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung mit der gleichen Adresse hat,
- b) der Antragsteller zu dieser Hauptbewilligung noch keine Zusatzbewilligung hat,
- c) die weitere Empfangsanlage in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt (§ 9 lit. a), oder nach den Bestimmungen des § 9 lit. b vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden soll und
- d) der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist.
(3) Der Bewilligungsbescheid ist schriftlich auszufertigen (Bewilligungsurkunde).
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147062
alte Dokumentnummer
N9196513985A
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