§ 12 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

§ 12.

(1) Die Hauptbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht befristet beantragt wird.

(2) Die Zusatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. a) der Antragsteller eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung mit der gleichen Adresse hat,
  2. b) der Antragsteller zu dieser Hauptbewilligung noch keine Zusatzbewilligung hat,
  3. c) die weitere Empfangsanlage in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt (§ 9 lit. a), oder nach den Bestimmungen des § 9 lit. b vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden soll und
  4. d) der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid ist schriftlich auszufertigen (Bewilligungsurkunde).

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147062

alte Dokumentnummer

N9196513985A

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